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Reklamationsbedingungen


REKLAMATIONSBEDINGUNGEN 
 


Reklamationsordnung der Gesellschaft Stín Kovo s.r.o.

Einführungsbestimmungen:

1. Verkäufer ist die im HR eingetragene Rechtsperson Stín Kovo, mit Geschäftssitz in Zbrojovka obj. 13, Vsetín 755 01.

2. Der Käufer ist ein Subjekt, das mit dem Verkäufer gemäß_ allgemeiner Geschäftsbedingungen der Gesellschaft einen Warenkaufvertrag abgeschlossen hat.

3. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware in den Transportanforderungen der entsprechenden Ware geeignetem
Verpackungsmaterial einzupacken und so der Gefahr einer möglichen Beschädigung der Ware während des Transports
vorzubeugen.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unmittelbar bei deren Übernahme durchzusehen, und zwar auf eine solche Art
und Weise, dass Mängel an der Ware bei Aufwendung bestmöglicher, fachlicher Sorgfalt festgestellt werden können.

5. Wird mechanische Beschädigung der Produktverpackung festgestellt, so ist der Käufer verpflichtet, im
Übergabeprotokoll, ggf. aber im Lieferschein einen Vermerk über diese Beschädigung unter Anwesenheit derjenigen
Person anzufertigen, die den Transport durchgeführt hat.

6. Der Käufer nimmt die gelieferte Ware auf Grundlage des Lieferscheines entgegen. Ohne Eintrag eines unter Punkt 5
genannten Vermerks bestätigt der Käufer durch Unterzeichnung des Lieferscheines sodann, dass die Ware ohne
offenkundigen Mangel geliefert, das Verpackungsmaterial nicht mechanisch beschädigt und die Ware in laut auf dem
Lieferschein deklarierter Menge geliefert wurde. Sämtliche Tatsachen dieser Art haben notwendigerweise überprüft
und schriftlich durch Unterzeichnung des Lieferscheines geltend gemacht zu werden. Später eingehende
Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

7. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen schriftlich ausgefertigten Bericht über Warenmängel auszuhändigen,
um somit einen konkreten Mängelhaftungsanspruch binnen einer Frist von zwei Tagen geltend zu machen, wenn: a)
Mängel festgestellt wurden, b) bei Aufwendung jeglicher fachmännischer Sorgfalt Mängel bei der Durchsicht der
Ware bei Warenübernahme hätten festgestellt werden müssen, die gemäß_ § 427 Abs. 1, 2 HGB vorzunehmen ist
oder c) Mängel bei Aufwendung jeglicher fachmännischer Sorgfalt festgestellt werden konnten; dies bezieht sich
jedoch spätestens auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Garantiezeit, welche ab dem Zeitpunkt der Warenübergabe,
gegebenenfalls jedoch ab Anlieferung der Waren am im Vertrag (in der Bestellung) festgelegten Bestimmungsorte zu
laufen beginnt.

8. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung für eventuell entstandene mechanische Mängel, die außerhalb des im
Vertrage (in der Bestellung) festgelegten Warenlieferungsortes nach offenkundiger Manipulation oder ggf. Transport
durch den Käufer oder Dritte festgestellt wurden.

9. Es ist verboten die defekte Ware zu montieren, wie z.B. zerkratzte, deformierte, mit den falschen Maßen produzierte oder es nicht mit dem Auftrag übereinstimmt.
Sollte die Ware trotzdem montiert werden, geht jegliches Recht auf Reklamation und Mehrkosten verloren.
Die Ware kann nach beidseitiger Vereinbarung und schriftlicher Zustimmung der Firma Stín Kovo s.r.o. montiert werden.

 

I. Garantiebedingungen

1. Treten nach durch den vom Käufer vorgenommener Warenübernahme im Rahmen der Garantiezeit Warenmängel
auf, so kann der Käufer seine Recht auf Reklamation geltend machen. Die Garantiezeit läuft ab dem Tage des
Warenverkaufs – der Warenübergabe, der auf dem Lieferschein vermerkt ist.

2. Sofern nicht anders bestimmt, beträgt die Dauer der Garantiezeit 24 Monate.

3. Der Garantieanspruch erlischt in folgenden Fällen:
a. Ablauf der Garantiezeit.
b. Verletzung von Schutzsiegeln oder -etiketten, sofern sich solche auf dem Erzeugnis befinden.
c. Nicht geeignete Nutzung und Lagerung der Ware.
d. Mißachtung der vom Hersteller oder Lieferanten festgelegten Anweisungen.
e. Unsachgemäße Installation, Umgang, Bedienung, Handhabung oder Vorliegen einer
Sorgfaltsversäumnis bezüglich der Ware.
f. Ware wurde durch höhere Gewalt beschädigt.
g. Bei Verletzung der Käuferpflichten, welche aus jedwedem beliebigen der Punkte 4 bis 7
„Einführungsbestimmungen – mechanische und Quantitätsmängel (nicht produktionstechnisch
entstandene Mängel)" hervorgehen.
h. Sofern es zu einer Geltendmachung der Reklamation gemäß_ Punkt 8
"Einführungsbestimmungen – mechanische und Qualitätsmängel (nicht produktionstechnisch
entstandene Mängel) kommt.

Im Falle einer Reklamation ästhetischer Fehler der schon vorher eingebauten Beschattungsprodukte bezieht sich die Reklamation lediglich auf solche Mängel, bei denen sich Ursache durch den Fehler eines Dritten eindeutig auschließen läßt, und die von einer angemessenen Entfernung sichtbar sind. Für die Beurteilung des optischen Aussehens ist die direkte Sicht auf die Fläche des zu beurteilenden Objekts entscheidend. Die Sichtkontrolle wird von einer angemessenen Entfernung (von 5m bei externen Flächen und von 3m bei Innenraumflächen) durchgeführt. Aussenflächen werden bei difusem- zerstreutem Tageslichteinfall geprüft, innere Flächen werden bei difusem Lichteinfal (nicht bei Punktlicht oder bei schräger Lichtausdehnung) unter einem natürlichen Beobachtungswinkel kontrolliert. Optische Beurteilung – Sichtkontrolle sollte dem Prinzip eines unvoreingommenen Beobachters folgen - ohne Anblick auf vordefinierte oder markierte Stellen. Anbringung von Navigationspunkten oder anderer Markierungen ist nicht zugelassen. Vor der praktischen Bewertungen sind sämtliche Spuren der Benutzung zu beseitigen - z.B. Händeabdrücke, Dichtungen - abdrücke, Reinigungsmittelflecke u.a. Der Beurteiler sollte verstehen, daß hier ein Bauprodukt und kein Wohnzubehör optisch beurteilt wird.
Im Falle einer Reklamation anderer bereits montierter fehlerhafter Beschattungstechnik - Produkte, sowie anderer Sortimentsprodukte, wird sich Garantieleistung nur dann auf Mängel beziehen , bei denen Urschache durch den Fehler eines Dritten sich eindeutig auschließen läßt , unter Voraussetzung, daß das Produkt durch eine berechtigte Person entsprechend gültigen Montageanweisungen für die Beschattungstechnik und andere Sortimentsprodukte eingebaut wurde.

 

II. Reklamationsabwicklung

1. Die Reklamation wird nur dann in die Weiterbearbeitung geleitet, sofern diese in Schriftform, ergo in Form eines
ordnungsgemäß_ ausgefüllten Reklamationsprotokolls (, welches Bestandteil der Reklamationsordnung darstellt), sowie in anschließender Zustellung an den
Lieferanten erfolgt: per Fax, per Telefon :+420571477504 , postalisch an die Adresse , persönlich oder per E-mail an: reklamation@ stin.cz .
auf dem Postwege, durch persönliche Übergabe oder E-Mail.
a. Es ist stets vonnöten, diejenigen Unterlagen über den Warenkauf, die dem Käufer seitens des Verkäufers
ausgestellt wurden, gemeinsam mit dem Reklamationsprotokoll vorzulegen. Der Käufer ist dazu
verpflichtet, dem Verkäufer die reklamierte Ware vollständig, unbeschädigt, sauber und in den
Transportansprüchen der gegebenen Ware geeignetem Verpackungsmaterial, bestenfalls jedoch in
Originalverpackung eingepackt zu übergeben, und dies aus Gründen der Sicherheit gegenüber möglicher
Warenbeschädigung. Ist dies nicht der Fall, so hat der Verkäufer das Recht, die Reklamation abzuweisen.
b. Werden Differenzen hinsichtlich Menge oder Art der auf der Rechnung angeführten sowie der tatsächlich
gelieferten Ware festgestellt, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer binnen sieben Arbeitstagen eine
schriftliche Mitteilung über diese Mängel zukommen zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt
keine Anerkennung der Reklamation. Wird diese Reklamation als berechtigt befunden, so kann der Käufer
bei Sortenmängeln Nachlieferung der nachweislich fehlenden Ware – bei Quantitätsmängeln oder
Warentausch Lieferung einer anderen, als der vom Käufer ursprünglich georderten Warenart - einfordern.
c. Ergeht eine Reklamation unberechtigterweise (siehe Punkt 4 und 5 "Garantiebedingungen"), so
stellt der Verkäufer dem Käufer sämtliche, in Verbindung mit Lokalisierung, Logistik, Nachschlagen
der benötigten Angaben, Testdurchführung u. ä. entstandenen Kosten in Rechnung. Der Käufer ist
dazu verpflichtet, diese Kosten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen ab
Beendigung des Reklamationsverfahrens, zu begleichen. Ohne Vergütung der dem Verkäufer
entstandenen Kosten wird die Ware, welche Gegenstand der Reklamation darstellt, nicht an den
Käufer ausgehändigt.
d. Ware kann nicht aufgrund auf den Internetseiten des Verkäufers angeführter ungenauer Angaben oder
Fotografien reklamiert werden.
e. Im Falle eines Warentausches aufgrund berechtigter Reklamation trägt der Verkäufer die Aufwendungen
für den Transport zu seiner Betriebsstätte sowie gleichzeitig die Ausgaben für erneute Warenlieferung an
den Käufer.
f. Handelt es sich um einen nicht behebbaren Mangel, der jedoch nicht die Nutzung der Ware zum
vorgesehenen Zwecke verhindert, so hat der Käufer Anspruch auf angemessenen Kaufpreisnachlass;
vereitelt ein solcher Mangel jedoch erheblich die Möglichkeit der Nutzung des Erzeugnisses, so hat der
Kunde Anspruch auf Warenumtausch gegen mangelfreie Ware, die von deren Alter und Abnutzungsgrad
der reklamierten Sache entspricht.
g. Die Legitimitätsüberprüfung sowie Begutachtung von Behebbarkeit oder Unbehebbarkeit von Mängeln wird
von einem dazu beauftragten Fachmitarbeiter des Verkäufers (Handelsvertreters) durchgeführt, dessen
Stellungnahme sodann dem Käufer mitgeteilt wird. Stimmt der Reklamierende nicht mit der Entscheidung
des verantwortlichen Mitarbeiters überein, so steht ihm die Möglichkeit offen, sich schriftlich an den
Firmeneigner oder den Vertreter des Verkäufers zu wenden.
h. Sofern nicht anders vereinbart, kann der Reklamierende kann in Anspruch genommene
Reklamationsansprüche nicht abändern.
i. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, der reklamierenden Partei unter Voraussetzung der Einhaltung
sämtlicher, sich aus dieser Reklamationsordnung ergebenden Pflichten das Resultat des
Reklamationsverfahrens mitzuteilen.
j. Fordert der Käufer eine Neulieferung mangelfreier Ware vor Rückgabe der reklamierten Ware oder vor
Beendigung des Reklamationsverfahrens ein, so stellt der Verkäufer diese Ware in Rechnung. Im Falle
affirmativen Ausganges des Reklamationsverfahrens wird nachfolgend sodann eine Gutschrift darüber
ausgestellt.

 

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